Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl des Bezirksamts Einsprache mit dem Antrag, der Gesuchsteller sei wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei zu verurteilen und er sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.–, bedingt, sowie einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. … Mit Urteil des Gerichtspräsidiums vom 15. März 2010 wurde der Gesuchsteller der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 aTSchG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aTSchG und Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG für schuldig befunden und das Strafmass wurde erhöht.