{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2011-02-02", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Jagdausschluss_2011-02-02.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2011-03-02-jagdausschluss-ebvu.pdf", "Checksum": "9569b65bc87513f8a0c0aa23a2264ad1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Jagdausschluss"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.02.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.02.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.02.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei von einer gewissen Schwere ist mit der Ausübung der Jagd unvereinbar und stellt einen Jagdausschlussgrund dar."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:20", "Checksum": "65639389ca4213081ea8aa9b963c7bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.02.2011\nRegeste:\nEine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei von einer gewissen Schwere ist mit der Ausübung der Jagd unvereinbar und stellt einen Jagdausschlussgrund dar.\n\nJagdausschluss\nEine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei\nvon einer gewissen Schwere ist mit der Ausübung\nder Jagd unvereinbar und stellt einen\nJagdausschlussgrund dar.\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 2. März\n2011 in Sachen X. (BVURA.11.127)\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die Jagdreviere werden durch den Kanton für die Dauer von\nacht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet (§ 4 Abs. 1 des\nJagdgesetzes des Kantons Aargau, ASJG), wobei als\nJagdgesellschaft ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten\nin der Rechtsform eines Vereins gilt (§ 5 AJSG). Die Mitglieder\neiner Jagdgesellschaft müssen für die Dauer der Pachtperiode\nim Besitz des aargauischen Jagdpasses sein (§ 5 Abs. 2\nAJSG). Gemäss § 8 AJSG ist im Kanton jagdberechtigt, wer\neinen vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass besitzt.\nBerechtigt zum Bezug eines Jagdpasses ist nur, wer nicht von\nder Jagd ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 3 AJSG). Von der Jagd\nim Kanton wird ausgeschlossen, wer wegen wiederholter\nvorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht oder\nanderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung\nunvereinbar sind, bestraft worden ist (§ 9 Abs. 2 lit. c AJSG).\nNachfolgend ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller gestützt auf\n§ 9 Abs. 2 lit. c AJSG die Ausstellung des Jagdpasses zu\nverweigern ist.\n\n2. Mit Bestellformular für (Jahres)-Jagdpass vom 7. Januar\n2011 ersuchte X. (nachfolgend: Gesuchsteller) um Ausstellung\neines Jagdpasses für die Dauer der Pachtperiode vom\n1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2018 für Jagdaufseher und\nVereinsmitglieder. Aufforderungsgemäss legte der\nGesuchsteller seinem Gesuch einen Auszug aus dem\nschweizerischen Strafregister vom 11. November 2010 bei,\nwelcher folgenden Eintrag aufweist:\n\n«15.3.2010 Gerichtspräsidium Zofingen\nEröffnet: 15.3.2010\nRechtskraft: 14.4.2010\nVergehen gegen das Tierschutzgesetz\nGeldstrafe 20 Tagessätze zu 70 CHF\nbedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre\nBusse 700 CHF\n* Urteil erscheint nicht mehr am: 14.3.2012»\n\nDem Strafregistereintrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nAm 29. Dezember 2007 ging beim kantonalen Veterinärdienst\ndie Meldung über die Haltung der drei Hunde des\nGesuchstellers ein, nachdem einer der Rüden am 27.\nDezember 2007 durch eine Passantin aufgegriffen und in ein\nTierheim gebracht worden war. Dabei wurde festgestellt, dass\nder Rüde massiv abgemagert war. Die nachfolgenden\nErmittlungen und Untersuchungen ergaben, dass der\nGesuchsteller während der Jagd im November und Dezember\n2007 seine beiden Rüden in qualitativer Hinsicht ungenügend\nernährt hatte (namentlich zu wenig Rohproteine und zu wenig\nRohfett). Die Hunde waren während der 2 Monate jeweils an 2\nTagen pro Woche im Jagdeinsatz gewesen. Die ungenügende\nErnährung führte zu einer Unterernährung, was tierärztlich\nfestgestellt wurde. So wiesen «A.» und «B.», beides\nJagdhundemischlinge der Rassen Berner\nNiederlaufhund/Beagle, ein Gewicht von 11 kg bzw. 10 kg auf.\nGleichzeitig wurde bei «A.» ein Wurmbefall diagnostiziert.\nMit Strafbefehl vom 20. Oktober 2009 verurteilte das\nBezirksamt den Gesuchsteller wegen fahrlässiger Tierquälerei\nzu einer Busse von Fr. 700.– und einer Ersatzfreiheitsstrafe\nvon 7 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen\nwird.\nMit Verfügung vom 4. Januar 2010 erhob die\nStaatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl des Bezirksamts\nEinsprache mit dem Antrag, der Gesuchsteller sei wegen\nmehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei zu verurteilen und er sei\nmit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.–, bedingt,\nsowie einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. …\nMit Urteil des Gerichtspräsidiums vom 15. März 2010 wurde\nder Gesuchsteller der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 2\nAbs. 1 und 2 aTSchG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1\naTSchG und Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG für schuldig\nbefunden und das Strafmass wurde erhöht.\n\n3. a) Der Gesuchsteller geht davon aus, dass für den\nAusschluss von der Jagd eine wiederholte Straftat vorliegen\nmuss und dass die Entscheidbehörde einen\nErmessenspielraum habe.\n§ 9 Abs. 2 AJSG legt fest, dass von der Jagd im Kanton\nAargau ausgeschlossen wird, wer wegen wiederholter\nvorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht oder\nwegen anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung\nunvereinbar sind, bestraft worden ist (§ 9 Abs. 2 AJSG). Dies\nim Gegensatz zu Abs. 1, welcher festlegt, dass von der Jagd\nausgeschlossen werden kann, wer wegen Widerhandlung\ngegen das Jagdrecht bestraft worden ist.\nDen Materialien zu § 9 ist Folgendes zu entnehmen (vgl.\nBotschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom\n21. Mai 2008, S. 24 f.):\n«Die bisherige Liste der Ausschlussgründe von der Jagd wird\ngestrafft und den heutigen Verhältnissen angepasst. Primäre\nAusschlussgründe sind jagdrechtlicher Natur. Anderweitige\nStraftaten (Abs. 2 lit. c) sind nur insofern relevant, als sie mit\nder Jagdausübung unvereinbar sind. Zu denken ist dabei etwa\nan strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord,\nKörperverletzung) oder gegen die Freiheit (Drohung,\nNötigung). Auch Straftaten im Zusammenhang mit dem\nTierschutz- oder Umweltrecht können in Frage kommen.\nDa bei diesen Straftatbeständen bereits eine einmalige\nVerurteilung ausreicht – bei den Widerhandlungen gegen\nBestimmungen des Jagdrechts ist eine mehrmalige\nwissentliche und willentliche Tatbegehung für den Ausschluss\nnotwendig –, muss die Straftat eine gewisse Schwere\naufweisen. So muss die weitere Ausübung der Jagd durch die\nverurteilte Person von der Behörde als risikoreich beurteilt\nwerden und die Tat an sich eine gewisse Schwere und\nkriminelle Energie erkennen lassen.»\n…\n\n"}