Jagdausschluss Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei von einer gewissen Schwere ist mit der Ausübung der Jagd unvereinbar und stellt einen Jagdausschlussgrund dar. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 2. März 2011 in Sachen X. (BVURA.11.127) Aus den Erwägungen 1. Die Jagdreviere werden durch den Kanton für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet (§ 4 Abs. 1 des Jagdgesetzes des Kantons Aargau, ASJG), wobei als Jagdgesellschaft ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Vereins gilt (§ 5 AJSG). Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz des aargauischen Jagdpasses sein (§ 5 Abs. 2 AJSG). Gemäss § 8 AJSG ist im Kanton jagdberechtigt, wer einen vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass besitzt. Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses ist nur, wer nicht von der Jagd ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 3 AJSG). Von der Jagd im Kanton wird ausgeschlossen, wer wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht oder anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist (§ 9 Abs. 2 lit. c AJSG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. c AJSG die Ausstellung des Jagdpasses zu verweigern ist. 2. Mit Bestellformular für (Jahres)-Jagdpass vom 7. Januar 2011 ersuchte X. (nachfolgend: Gesuchsteller) um Ausstellung eines Jagdpasses für die Dauer der Pachtperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2018 für Jagdaufseher und Vereinsmitglieder. Aufforderungsgemäss legte der Gesuchsteller seinem Gesuch einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 11. November 2010 bei, welcher folgenden Eintrag aufweist: «15.3.2010 Gerichtspräsidium Zofingen Eröffnet: 15.3.2010 Rechtskraft: 14.4.2010 Vergehen gegen das Tierschutzgesetz Geldstrafe 20 Tagessätze zu 70 CHF bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre Busse 700 CHF * Urteil erscheint nicht mehr am: 14.3.2012» Dem Strafregistereintrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29. Dezember 2007 ging beim kantonalen Veterinärdienst die Meldung über die Haltung der drei Hunde des Gesuchstellers ein, nachdem einer der Rüden am 27. Dezember 2007 durch eine Passantin aufgegriffen und in ein Tierheim gebracht worden war. Dabei wurde festgestellt, dass der Rüde massiv abgemagert war. Die nachfolgenden Ermittlungen und Untersuchungen ergaben, dass der Gesuchsteller während der Jagd im November und Dezember 2007 seine beiden Rüden in qualitativer Hinsicht ungenügend ernährt hatte (namentlich zu wenig Rohproteine und zu wenig Rohfett). Die Hunde waren während der 2 Monate jeweils an 2 Tagen pro Woche im Jagdeinsatz gewesen. Die ungenügende Ernährung führte zu einer Unterernährung, was tierärztlich festgestellt wurde. So wiesen «A.» und «B.», beides Jagdhundemischlinge der Rassen Berner Niederlaufhund/Beagle, ein Gewicht von 11 kg bzw. 10 kg auf. Gleichzeitig wurde bei «A.» ein Wurmbefall diagnostiziert. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2009 verurteilte das Bezirksamt den Gesuchsteller wegen fahrlässiger Tierquälerei zu einer Busse von Fr. 700.– und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird. Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl des Bezirksamts Einsprache mit dem Antrag, der Gesuchsteller sei wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei zu verurteilen und er sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.–, bedingt, sowie einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. … Mit Urteil des Gerichtspräsidiums vom 15. März 2010 wurde der Gesuchsteller der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 aTSchG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aTSchG und Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG für schuldig befunden und das Strafmass wurde erhöht. 3. a) Der Gesuchsteller geht davon aus, dass für den Ausschluss von der Jagd eine wiederholte Straftat vorliegen muss und dass die Entscheidbehörde einen Ermessenspielraum habe. § 9 Abs. 2 AJSG legt fest, dass von der Jagd im Kanton Aargau ausgeschlossen wird, wer wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht oder wegen anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist (§ 9 Abs. 2 AJSG). Dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher festlegt, dass von der Jagd ausgeschlossen werden kann, wer wegen Widerhandlung gegen das Jagdrecht bestraft worden ist. Den Materialien zu § 9 ist Folgendes zu entnehmen (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008, S. 24 f.): «Die bisherige Liste der Ausschlussgründe von der Jagd wird gestrafft und den heutigen Verhältnissen angepasst. Primäre Ausschlussgründe sind jagdrechtlicher Natur. Anderweitige Straftaten (Abs. 2 lit. c) sind nur insofern relevant, als sie mit der Jagdausübung unvereinbar sind. Zu denken ist dabei etwa an strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord, Körperverletzung) oder gegen die Freiheit (Drohung, Nötigung). Auch Straftaten im Zusammenhang mit dem Tierschutz- oder Umweltrecht können in Frage kommen. Da bei diesen Straftatbeständen bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht – bei den Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Jagdrechts ist eine mehrmalige wissentliche und willentliche Tatbegehung für den Ausschluss notwendig –, muss die Straftat eine gewisse Schwere aufweisen. So muss die weitere Ausübung der Jagd durch die verurteilte Person von der Behörde als risikoreich beurteilt werden und die Tat an sich eine gewisse Schwere und kriminelle Energie erkennen lassen.» … b) aa) Wie vorstehend erwähnt, können Straftaten im Zusammenhang mit der Tierschutzgesetzgebung zum Ausschluss von der Jagd führen, allerdings muss die Straftat eine gewisse Schwere aufweisen und die Risikoeinschätzung hinsichtlich der Jagdausübung des Gesuchstellers muss negativ sein. Vorliegend erkannte das Gerichtspräsidium in zweiter Instanz auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorsätzliche Tierquälerei, nachdem der Gesuchsteller in erster Instanz nur wegen fahrlässiger Tierquälerei verurteilt worden war. Das Gericht folgte somit den Ausführungen des Staatsanwalts, wonach der Gesuchsteller den schlechten Zustand seiner Hunde, welche für die Jagd zu wenig ernährt waren und trotzdem weiterhin eingesetzt wurden, zumindest in Kauf nahm. Die vorsätzliche Tatbegehung weist auf die geforderte Schwere der Straftat hin, ebenso die Erhöhung der Strafe auf 20 Tagessätze à Fr. 70.–. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Gerichtspräsidium muss die Vernachlässigung und Überanstrengung der Jagdhunde über einen längeren Zeitraum hinweg als schwerwiegend beurteilt werden. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Tathandlung im Zusammenhang mit der Jagd stattfand. Die Jagd soll grundsätzlich immer nach weidmännischen Grundsätzen ausgeübt werden (vgl. §§ 1 und 2 AJSG). Der Schutz der Wildtiere erfordert, dass auf der Jagd – wie etwa bei der Nachsuche – nur Jagdhunde eingesetzt werden, die sich in gesundheitlich gutem, leistungsfähigem Zustand befinden. Keinesfalls darf die Jagd zu Lasten des Wohlergehens der eingesetzten Jagdhunde ausgeübt werden. Der Umstand, dass der Gesuchsteller über längere Zeit die Hunde trotz ihres offenkundig schlechten Gesundheitszustands zweimal pro Woche bei der Jagd einsetzte, widerspricht diesen Grundsätzen fundamental und wiegt schwer. Umso mehr, als der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Tat (2007) als Jagdaufseher amtete und damit nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd vom 25. Februar 1969 (aJagdgesetz) als Organ der Jagdpolizei verantwortlich zeichnete (§ 53 aJagdgesetz). An einen Jagdaufseher dürfen in jedem Fall höhere Anforderungen bezüglich Einhaltung der Tierschutzvorschriften im Zusammenhang mit der Jagd gestellt werden als an einen Pächter. Der Gesuchsteller hätte die – selbst für Dritte offenkundige – Überforderung seiner Hunde bemerken und die entsprechenden Massnahmen zum Schutz seiner Hunde ergreifen müssen (vgl. nachstehende Erwägungen). Das hat er jedoch nicht getan, was erschwerend ins Gewicht fällt. In diesem Zusammenhang ist zwar anerkennend festzustellen, dass es sich lediglich um eine einmalige Tat handelt und dass der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011 den Hunden des Gesuchstellers einen guten Nährzustand und das Fehlen von Anzeichen von Verhaltensdefiziten attestiert. Diese Umstände ändern jedoch nichts an der Beurteilung der begangenen Straftat an sich, sie sind allenfalls bei der Prognose der Jagdausübung des Gesuchstellers zu berücksichtigen. bb) Hinsichtlich der Risikoprognose der Jagdausübung gilt es zu bedenken, dass die Jagdgesellschaften bzw. die einzelnen Jäger anstelle des Staates ein kantonales Regal ausüben und eine entsprechende Verantwortung wahrzunehmen haben (§ 55 der Kantonsverfassung). Da die Verurteilung erst vor relativ kurzer Zeit erfolgte und der Gesuchsteller trotz des offenkundig schlechten Zustands der Hunde seine Interessen an der Jagdausübung der Gesundheit der Hunde voranstellte, ist keine Gewähr für eine geordnete, effiziente und dem Schutz der Wildtiere bestmöglich Rechnung tragende Jagdausübung durch den Gesuchsteller geboten. Denn die Mitarbeit der Jagdhunde zweimal pro Woche war für die Jagdausübung des Gesuchstellers bzw. der Jagdgesellschaft nicht zwingend notwendig. Der Gesuchsteller hätte Massnahmen zum Schutz der offenkundig überforderten Hunde treffen können, ohne dabei auf sein Hobby verzichten zu müssen. So hätte er etwa ohne weiteres die Hunde schonen und hin und wieder zu Hause lassen und jeweils einen Hund zur Nachsuche holen können. Das hat er jedoch nicht getan. Der Gesuchsteller lässt keine Einsicht in die Unrechtmässigkeit oder in die jagdliche Relevanz der Tat erkennen, was nicht für eine gute Prognose seiner Jagdausübung spricht. Es fehlt offenkundig das Bewusstsein, dass eine weidmännische Jagdausübung auch beinhaltet, dass die zur Jagd beigezogenen Hunde nicht überfordert werden. Das manifestiert sich insbesondere darin, dass der Gesuchsteller ein «Arbeitszeugnis» der Jagdgesellschaft vom 27. Januar 2011 zu seinen Gunsten ins Recht legt, welches keinen Hinweis auf ein Bedauern oder auf ein Verständnis der Unrechtmässigkeit der damaligen Vorkommnisse hinsichtlich jagdlicher Belange enthält. Vielmehr ist die Jagdgesellschaft der Meinung, dass ihr Jagdaufseher mit der Verurteilung genug gestraft worden sei, was offensichtlich auch die Ansicht des Gesuchstellers ist. Indes steht in diesem Verfahren nicht die Bestrafung des Gesuchstellers zur Diskussion, sondern es ist zu entscheiden, ob dem Gesuchsteller die Jagdberechtigung erteilt werden kann. Und dies hängt nicht zuletzt von der Risikoprognose bezüglich der Jagdausübung des Gesuchstellers ab. Zugunsten des Gesuchstellers lassen sich – wie vorstehend erwähnt – die Einmaligkeit der Tathandlung und der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011 über den Zustand seiner Hunde ins Feld führen. Allerdings wiegen diese Argumente gegenüber den vorstehend aufgeführten nicht schwer, zumal die Verurteilung auch noch nicht lange her ist und sich der Gesuchsteller in dieser kurzen Zeit noch nicht bewähren konnte. Nach dem Gesagten kann die Risikoprognose nicht als positiv beurteilt werden. … f) Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei der vom Gesuchsteller begangenen vorsätzlichen Tierquälerei um eine Straftat handelt, die mit der Jagd unvereinbar ist. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zwingend von der Jagd auszuschliessen. … 4. Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht den Jagdpass (§ 9 Abs. 3 AJSG). Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 stellte das BVU den Ausschluss von der Jagd bis 31. Dezember 2012 in Aussicht. Der Gesuchsteller erhebt keine Einwendungen gegen die Dauer des Jagdausschlusses. Das Gerichtspräsidium sprach die Geldstrafe bedingt aus mit einer Probezeit von 2 Jahren, welche am 14. März 2012 abläuft (vgl. den Strafregisterauszug). Die Mindestdauer des Ausschlusses von der Jagd richtet sich nach diesem Termin, bis zu diesem Zeitpunkt kann die Jagdberechtigung keinesfalls erteilt werden. Zudem sind bei der Bemessung der Dauer des Jagdausschlusses in erster Linie die Tat und deren Umstände zu berücksichtigen. Dass die Tat vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen wurde und überdies noch im Zusammenhang mit der Jagd steht, verlangt zwingend eine Verlängerung der Ausschlussdauer. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verurteilung erst vor kurzer Zeit erfolgte und sich eine entsprechende «Bewährungsdauer» aufdrängt. Schwer wiegt vor allem auch, dass die eingereichten Akten keine Einsicht des Gesuchstellers bezüglich Unrechtmässigkeit oder jagdlicher Relevanz der Tat erkennen lassen. Gemessen an den vorstehenden Kriterien sind die Argumente, die gegen eine Verlängerung der Jagdausschlussdauer sprechen, wie etwa die Einmaligkeit der Tat oder der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011, eher von untergeordneter Bedeutung (vgl. auch die Erwägungen unter 3b). Sie vermögen die vorstehend aufgeführten, schwerwiegenden Kriterien nicht zu überwiegen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Jagdausschlusses nicht vollständig von seinem Hobby ausgeschlossen ist, sondern dass er bspw. nach wie vor als Treiberchef an den Jagden teilnehmen kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint daher der Ausschluss von der Jagd bis 31. Dezember 2012 angemessen. Der Gesuchsteller wird per 1. Januar 2013 unter Vorbehalt eines dannzumal einwandfreien Strafregisterauszugs ein Gesuch um Ausstellung eines Jagdpasses für den Rest der Pachtperiode 2011-2018 stellen können. (Anmerkung: Der Entscheid ist beim Regierungsrat angefochten worden und noch nicht rechtskräftig.)