Zu diesen Ergebnissen kommt hinzu, dass gemäss FAT-Richtlinien zu Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, der Mindestabstand um 30 % reduziert wird. Dies trifft namentlich für Wohn-Gewerbe-Zonen, Dorfzonen, Kernzonen, Weilerzonen usw. zu. Gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie Zonenplan der Gemeinde X. vom 25. März 1994 und Änderung vom 2. Juni 1995 (nur BNO), vom Grossen Rat genehmigt am 5. März 1996, liegen die Liegenschaften der Beschwerdeführer und des Bauherrn in der Dorfzone. Diese Zone ist bestimmt für Wohnungen, Läden, Büros, Gaststätten, Landwirtschaft und mässig störendes Gewerbe (gemischte Nutzung). Die Reduktion um 30 % ist daher fraglos vorzunehmen.