Seitens des Bauherrn wurde vorgebracht, das fragliche Fenster bestehe seit alters her. Aufgrund des Bauvorhabens könne jetzt nicht verlangt werden, das Fenster müsse fest verschlossen werden. Diese Ansicht steht in direktem Widerspruch zum Vorsorgeprinzip, das dem Umweltschutzgesetz und all seinen Verordnungen zugrunde liegt. Dem Vorsorgeprinzip entsprechend wird verlangt, dass bei allen Emittenten sämtliche technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen angeordnet werden.