Bei Errichtung von Anlagen sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien Nr. 476/ 1995). Als Errichtung einer Anlage gilt auch der Umbau, die Erweiterung oder Instandstellung bestehender Anlagen, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde (Art. 2 Abs. 4 LRV).