Bei sämtlichen Tierhaltungsanlagen, unabhängig von ihrer Grösse und der gehaltenen Tierart, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, sämtliche technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen anzuordnen. Für die Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten ergänzend die besonderen Vorschriften von Anhang 2 Ziffer 51 LRV, wobei zwischen der Errichtung von Anlagen und bestehenden Anlagen unterschieden wird. Bei Errichtung von Anlagen sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten (Anhang 2 Ziff.