Die Emissionsbegrenzungen werden in der zweiten Stufe verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig (übermässig) werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Anlagen, die diesen Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 USG). Die Luftreinhalte- Verordnung konkretisiert diese Vorschriften.