Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte- Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 und 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV). Um dieses Ziel zu erreichen, werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen an der Quelle nach einem zweistufigen System begrenzt (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG).