Weitere Fenster bestehen beim Neubauteil in der fraglichen Fassade keine mehr. Somit beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf das Fenster in der Südostfassade des bestehenden Stalles, welches im Rahmen des Neu- und Umbaus vergrössert werden soll. Die Beschwerdeführer verlangen, dass das Fenster, unabhängig von seiner Grösse, dauernd fest verschlossen sein müsse. Sie machen bereits bestehende und auch zukünftige Emissionen, welche zu unterbinden seien, geltend. Der Bauherr dagegen führt aus, dass er aus Gründen der genügenden Stallbelüftung darauf angewiesen sei, dass dieses Fenster öffenbar sei. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.