Aus den Erwägungen Die Beschwerdeführer stellten als weiteres Begehren den Antrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu ergänzen, dass sämtliche Fenster des neuen Stallanbaus im ganzen Bereich der Nordostfassade und das vergrösserte Fenster an der Südostfassade vom alten Stallbau fest verschlossen montiert werden müssen. An der Augenscheinsverhandlung führte der Bauherr aus, dass vorgesehen sei, die Fenster im Neubau beim Lagerraum fest verschlossen zu montieren. Bei dieser Aussage ist der Bauherr zu behaften. Weitere Fenster bestehen beim Neubauteil in der fraglichen Fassade keine mehr.