{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-11-15", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Immissionen_1996-11-15.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-11-15-immissionen.pdf", "Checksum": "bb1edea902eb005a8326a8e49fba65b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Immissionen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.11.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.11.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.11.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einhaltung von Mindestabständen für Tierhaltungen gegenüber bewohnten Zonen (FAT-Richtlinien). 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Als Errichtung einer neuen Anlage gilt auch der Umbau, die Erweiterung oder\nInstandstellung bestehender Anlagen, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu\nerwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten für eine neue Anlage aufgewendet wird\n(Art. 2 Abs. 4 LRV).\n\nSachverhalt\nDer Bauherr beabsichtigt, auf der Südseite der bestehenden Scheune in der Dorfzone einen Laufstallneubau zu erstellen.\nGeplant sind dabei auf der Nordostseite des Anbaus ein 3 m breiter, mit zwei Schiebetüren versehener Durchgang von\nder Liegehalle nach draussen zum Laufgang, sowie eine Aussentüre zum Melkstand und eine zum Lager.\n\nAus den Erwägungen\nDie Beschwerdeführer stellten als weiteres Begehren den Antrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu ergänzen,\ndass sämtliche Fenster des neuen Stallanbaus im ganzen Bereich der Nordostfassade und das vergrösserte Fenster an\nder Südostfassade vom alten Stallbau fest verschlossen montiert werden müssen. An der Augenscheinsverhandlung\nführte der Bauherr aus, dass vorgesehen sei, die Fenster im Neubau beim Lagerraum fest verschlossen zu montieren. Bei\ndieser Aussage ist der Bauherr zu behaften. Weitere Fenster bestehen beim Neubauteil in der fraglichen Fassade keine\nmehr. Somit beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf das Fenster in der Südostfassade des bestehenden\nStalles, welches im Rahmen des Neu- und Umbaus vergrössert werden soll. Die Beschwerdeführer verlangen, dass das\nFenster, unabhängig von seiner Grösse, dauernd fest verschlossen sein müsse. Sie machen bereits bestehende und\nauch zukünftige Emissionen, welche zu unterbinden seien, geltend. Der Bauherr dagegen führt aus, dass er aus Gründen\nder genügenden Stallbelüftung darauf angewiesen sei, dass dieses Fenster öffenbar sei. Eine Einigung konnte nicht\nerzielt werden.\n\nDas Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-\nVerordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen\nLuftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1\nAbs. 1 und 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV). Um dieses Ziel zu erreichen, werden Luftverunreinigungen durch\nMassnahmen an der Quelle nach einem zweistufigen System begrenzt (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). In\nder ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung vorsorglich so weit zu\nbegrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die\nEmissionsbegrenzungen werden in der zweiten Stufe verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die\nEinwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig (übermässig) werden (Art.\n11 Abs. 3 USG). Anlagen, die diesen Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 USG). Die Luftreinhalte-\nVerordnung konkretisiert diese Vorschriften.\n\nBei sämtlichen Tierhaltungsanlagen, unabhängig von ihrer Grösse und der gehaltenen Tierart, ist die Vollzugsbehörde\nverpflichtet, sämtliche technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen\nanzuordnen. Für die Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten ergänzend die besonderen\nVorschriften von Anhang 2 Ziffer 51 LRV, wobei zwischen der Errichtung von Anlagen und bestehenden Anlagen\nunterschieden wird. Bei Errichtung von Anlagen sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen\nMindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Als solche Regeln gelten insbesondere die\nEmpfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien Nr. 476/\n1995). Als Errichtung einer Anlage gilt auch der Umbau, die Erweiterung oder Instandstellung bestehender Anlagen,\nwenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird,\ndie eine neue Anlage verursachen würde (Art. 2 Abs. 4 LRV).\n\nDas fragliche Stallfenster befindet sich im bestehenden, gemäss Angaben des Bauherrn über 200 Jahre alten Gebäude.\nEs weist heute eine Grösse von rund 80 x 80 cm auf. Im Stall wird heute Mast- und Milchvieh gehalten. Das Fenster ist\nöffenbar und wird zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr regelmässig geöffnet.\n\n"}