Wie vorstehend dargelegt können Standortoptimierungen als Projektvarianten im Rahmen des Vorsorgeprinzips grundsätzlich in Betracht gezogen werden, wenn zum geplanten Bauvorhaben eine funktionell gleichwertige Alternative besteht, die dem Vorsorgeprinzip besser Rechnung trägt und im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bleibt. Dabei ist die in lärmschutzrechtlichen Fällen entwickelte Praxis zu beachten, wonach bei Einhaltung der Planungswerte (d.h. des Immissionsniveaus der Geringfügigkeit) zusätzliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten,