4.3.1 … Die ungestörte Ausübung der Wohnnutzung bedingt eine Umgebung, die möglichst frei ist von Lärm, Gerüchen und anderen Immissionen (AGVE 1994, S. 370 mit Hinweisen; AGVE 1990, S. 298 mit Hinweisen). Dennoch ist die Bevölkerung auch in einem noch so immissionsarmen Wohnquartier automatisch gewissen Einwirkungen ausgesetzt, die hingenommen werden müssen, da sie mit der Wohnnutzung direkt zusammenhängen. Dies sind beispielsweise Lärm bzw. Geruch, den spielende Kinder bzw. Haustiere verursachen, sowie Lärm oder andere Immissionen, wie sie mit dem Betrieb eines Rasenmähers verbunden sind oder vom Strassenverkehr herrühren (AGVE 1990,S. 298; VGE III/35 vom 25. April 2006, S. 6).