Ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen werden verfügt, wenn feststeht resp. zu erwarten ist, dass eine einzelne Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält (Art. 5 Abs. 1 resp. Art. 9 Abs. 1 LRV). Geruchsimmissionen gelten als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art.2 Abs. 5 lit.b LRV). 7 von 9 1.2.1 Hedonische Geruchswirkung