Wie bereits in Ziffer 1.1.1 erläutert, sind Vorgaben zur Austrittsstelle der Küchenabluft bei Ein- und Doppeleinfamilienhäusern mit üblicher Überbauungssituation im Rahmen der Vorsorge zudem als unverhältnismässig zu betrachten. 1.1.3 Abluftführung über Dach Die Beschwerdeführenden beantragen, dass eventualiter die Küchenabluft über Dach zu führen ist. Emissionen sind nach Art. 6 Abs. 1 LRV so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.