In den Baugesuchsplänen sind die Küchenabluftaustrittsstellen der jeweiligen Wohneinheiten jedoch nicht eingezeichnet. Dies ist bei Baugesuchsplänen auch nicht üblich. Die Baugesuchsunterlagen liefern keine Hinweise, dass beim Bau der Siedlung die Platzierung der Küchenabluftaustrittsstellen sorgfältig abgewogen wurde. Es ist unklar, ob zum Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung überhaupt schon feststand, wo sich die jeweiligen Küchenabluftaustrittsstellen befinden werden. Die Abluftöffnung der Küchenabluft der Beschwerdegegner hätte sich somit auch von Anfang an an der Nordostseite des Hauses befinden können.