Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss § 3 VRPG müssen alle Entscheide das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen angemessen sein und die Rechtsgleichheit beachten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse 5 von 9 liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen (HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 581).