Die Immissionsgrenzwerte sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 lit. b USG). In Bezug auf Luftverunreinigungen gelten jene Immissionen als übermässig, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 der LRV überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, hat die Behörde im Einzelfall festzulegen, was als schädlich oder lästig zu bezeichnen ist (Art. 12 Abs. 2 USG).