Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass von einer Anlage Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten. Vielmehr hat das Vorsorgeprinzip nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht emissionseliminierenden Charakter: Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste, insofern ist eine geringfügige Belästigung der Umgebung zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2007 vom 10. September 2007, E. 2.6).