Massnahmen der Emissionsbegrenzung gelten nach Art. 4 Abs. 2 LRV als technisch und betrieblich möglich, wenn sie bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind (lit. a) oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (lit. b). Das Vorsorgeprinzip bezweckt u.a., unüberschaubare Risiken mit nachteiligen Folgen für die Umwelt zu vermeiden. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass von einer Anlage Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten.