4 von 9 wie Art. 4 Abs. 1 LRV). Dabei müssen neue und bestehende Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1–4 der LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und 7 LRV). Da die Verordnung für Gerüche keine Emissionsgrenzwerte festlegt (Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1 LRV), sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Massnahmen der Emissionsbegrenzung gelten nach Art.