11 Abs. 1 USG). In der ersten Stufe sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG so-