SR 814.318.142.1) haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV). Zu diesem Zweck sind Luftverunreinigungen, d.h. Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme (Art. 7 Abs. 3 USG), in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG).