Die Geruchsemissionen, die vom Küchenabzug der Beschwerdegegner ausgehen, beurteilen sich ebenso wie die Lärmemissionen nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Das USG und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV).