Zudem ist zu berücksichtigen, dass wenn man im vorliegenden Fall aus lärmtechnischen Gründen die entsprechenden Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip anordnen würde, es konsequenterweise jedem Privathaushalt untersagt werden müsste, seine Küchenabluft mittels Ventilator über die Fassade abzuleiten (vgl. Erw. 4.4.1). Der verlangten Schliessung bzw. dem Rückbau des Lüftungsaustritts ist die Verhältnismässigkeit zweifellos und unabhängig von mutmasslichen Kosten für den Rückbau abzusprechen.