Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.3). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nach der Rechtsprechung und Lehre – wenn die massgebenden Planungswerte eingehalten sind – solche zusätzlichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Re-