In ihrem Fachbericht vertreten die Fachexperten der Abteilung für Umwelt BVU die Ansicht, dass ein neues Lärmgutachten, wie es die Beschwerdeführenden beantragen, nicht notwendig sei. Die Durchführung der Schallpegelmessung sei aus ihrer Sicht korrekt erfolgt. Das akustische Gutachten der P. GmbH sowie Berechnungsverfahren und Messgerät entsprächen den Anforderungen gemäss Kapitel 7 der LSV.