Die vorstehend angeführten Bestimmungen und Grundsätze gelten generell für alle Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Neue ortsfeste Anlagen, d.h. Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 erstellt worden sind (BGE 123 II 330 f.), unterstehen zudem Art. 25 Abs. 1 USG, wonach solche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen die – unter den Immissionsgrenzwerten liegenden – Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 23 USG und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das heisst, die Anlage … darf die Bevölkerung … höchstens geringfügig stören (vgl. BGE 123 II 335; AGVE 2010, S. 148).