{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2014-06-10", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Immissionen-einer-pr_2014-06-10.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2014-06-10-ebvu-immissionen.pdf", "Checksum": "c434d1e2f242d2c01e141ec006eb6762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Immissionen einer privaten Küchenabluftanlage (Dampfabzug)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.06.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.06.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.06.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Lärmrechtliche Beurteilung (Erw. 3) – Geruchsimmissionen aus privater Küchenabluft gelten nicht als übermässig (Erw. 4.2). – Vorsorgliche Massnahmen zur Reduktion der Küchengerüche von Ein- und Doppeleinfamilienhäusern in üblichen Überbauungssituationen sind unverhältnismässig. 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Es kann weder ein Ausstoss der Emissionen über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV) verlangt noch eine andere Vorgabe zur Austrittsstelle der Küchenabluft gemacht werden (Erw. 4.2–4.4).\n\nImmissionen einer privaten Küchenabluftanlage (Dampfabzug)\n– Lärmrechtliche Beurteilung (Erw. 3)\n– Geruchsimmissionen aus privater Küchenabluft gelten nicht als übermässig (Erw. 4.2).\n– Vorsorgliche Massnahmen zur Reduktion der Küchengerüche von Ein- und Doppeleinfamilienhäusern in üblichen Überbauungssituationen sind unverhältnismässig. Es kann weder\nein Ausstoss der Emissionen über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV) verlangt noch eine andere Vorgabe zur Austrittsstelle der Küchenabluft gemacht werden (Erw. 4.2–4.4).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 10. Juni 2014 (BVU-\nRA.13.781)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Ausgangslage\n\nIm Jahre 1996 wurden … das … Doppeleinfamilienhaus Nr. 11 der Beschwerdegegner wie auch das\n… Doppeleinfamilienhaus Nr. 9 der Beschwerdeführenden bewilligt. Der Austritt der Küchenventilation des Hauses Nr. 11 wurde dabei … gegen Südosten gerichtet ausgeführt. Im Mai/Juni 2012 bauten die Beschwerdegegner die Küche um…; dabei führten sie u.a. den Austritt der neu eingebauten\nKüchenventilation Modell Electrolux EFC 9360 neu zur Nordostfassade. Streitgegenstand bildet diese Küchenventilation am neuen Standort. …Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die …\nVersetzung der Lüftung mit der Begründung, dass durch den neuen Austritt der Küchenventilation\ndie übermässig lästigen und störenden Lärm- und Geruchsemissionen unmittelbar und frontal auf\nWohnräume und den Garten der Beschwerdeführenden geleitet würden…\n\n3. Lärmrechtliche Beurteilung\n\n3.1\n\nDas Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG;\nSR 814.01) will, entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74 Abs. 1 BV), den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Das\nUSG will dabei kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz sein, das seinem Konzept\nnach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellt; die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (BGE 124 II 233). In diesem Sinne sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung\nfrühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar\nist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8\nAbs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]; siehe BGE 126 II\n305 ff. und 118 Ib 238 sowie Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S.146\nund AGVE 1999, S. 272 f., je mit Hinweisen). Mit der Postulierung des Vorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung präventiv möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten\nwerden; im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mit Massnahmen bei der Quelle alles\ntechnisch-betrieblich Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, ohne dass in jedem\nEinzelfall eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein muss (AGVE 1999, S. 273). Das\nKriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf Unternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinnorientiert, betrieben werden. Gehen die beanstandeten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt das erwähnte Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige\nwirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten (BGE 127 II 318 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/26\nvom 10. Juni 2008). Laut Art. 12 Abs. 1 USG werden Emissionen eingeschränkt durch den Erlass\nvon Emissionsgrenzwerten (lit. a), Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b), Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c), Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden (lit. d) und Vorschriften über\nBrenn- und Treibstoffe (lit. e). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.\n\n"}