In verschiedenen Entscheiden wurde diese Grenze gerade auch im Zusammenhang mit Transportbetrieben gewahrt (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE III/100] vom 11. Dezember 1984 i.S. A.). Es erscheint deshalb als angemessen, das Warmlaufenlassen vor 06.00 Uhr zu untersagen. Dies ist für die T. SA umso eher zumutbar, als nach den Aussagen des Depotleiters der betreffende Lastwagen in der Regel nach diesem Zeitpunkt wegfährt. Muss die Wegfahrt ausnahmsweise früher erfolgen, so ist das Fahrzeug ausserhalb des Betriebsareals an einem Ort zu stationieren, wo sich der Frühstart nicht störend auswirkt. Entscheid des Baudepartements vom 23.10.2000 in Sachen E. AG.