{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2000-10-23", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Immissionen--Vorsorg_2000-10-23.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2000-10-23-immissionen.pdf", "Checksum": "53db083dc65ec6912bc4149d2efce17a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Immissionen; Vorsorgeprinzip"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.10.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.10.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.10.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einem Transportbetrieb ist zuzumuten, in der Dorfzone die LKW-Motoren nicht vor 06.00 Uhr im Freien warm laufen zu lassen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:24", "Checksum": "a12693931f6001445a5d6afa29a9b13b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.10.2000\nRegeste:\nEinem Transportbetrieb ist zuzumuten, in der Dorfzone die LKW-Motoren nicht vor 06.00 Uhr im Freien warm laufen zu lassen.\n\nImmissionen; Vorsorgeprinzip\nEinem Transportbetrieb ist zuzumuten, in der Dorfzone die LKW-Motoren nicht vor 06.00\nUhr im Freien warm laufen zu lassen.\n\nSachverhalt\nDie T. SA führt in der Dorfzone der Gemeinde A. ein Depot für Weine. Bestellte Flaschen werden nachmittags verpackt\nund auf drei 28-Tonnen-LKWs oder kleinere Fahrzeuge verladen, so dass die Ware am nächstfolgenden Tag frühzeitig\nausgetragen werden kann. Die E. AG, die in der Dorfzone ein Mehrfamilienhaus besitzt und vermietet hat, erhob gegen\ndie T. SA Immissionsklage beim Gemeinderat und alsdann Beschwerde beim Baudepartement. Sie beklagte sich vor\nallem über den Lärm am Morgen bei der Wegfahrt der Fahrzeuge. Das Baudepartement stellte fest, dass die\nanwendbaren Immissionsgrenzwerte eingehalten seien, und führte zum Vorsorgeprinzip Folgendes aus:\n\nAus den Erwägungen\n6.\nUnabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als\ndies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 LSV, Art. 3 f. LRV). Damit\nsoll die Umweltbelastung präventiv, ohne dass in jedem Einzelfall eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein\nmüsste, möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden (AGVE 1993, S. 402). In die\ngleiche Richtung zielt Art. 67 der BNO.\n\na)\nAls besonderen Störfaktor empfinden die Mieterinnen und Mieter der Beschwerdeführerin das Warmlaufenlassen des\nMotors des 28-Tönners im Freien am frühen Morgen, was jeweils einige Minuten dauert. Dabei ist nun allerdings zu\nberücksichtigen, dass sich sowohl das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführerin als auch der Betrieb der T. SA in der\nDorfzone befinden. Zugelassen sind dort Wohnbauten und Betriebe mit Auswirkungen herkömmlicher Handwerks- und\nGewerbetriebe, die sich, mit Ausnahme der Gaststätten, auf die üblichen Arbeitszeiten des Tages beschränken und nur\nvorübergehend auftreten (Art. 49 Abs. 4 BNO). Als Beispiele werden u.a. erwähnt Läden, Verkaufslokale (lit. d) und\nLandwirtschaftsbetriebe (lit. f). Nun erfolgen gerade bei Läden oftmals Anlieferungen am frühen Morgen, wie sich gerade\nbeim VOLG-Laden im Erdgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zeigt: Nach übereinstimmenden Aussagen\nder am Augenschein anwesenden Mieterinnen und Mieter wird der VOLG-Laden in der Regel vor der Wegfahrt der\nFahrzeuge der T. SA beliefert. Auch in Landwirtschaftsbetrieben werden zumindest die Stallarbeiten früh aufgenommen.\nDaraus erhellt, dass in der Dorfzone nicht der gleiche Schutz vor Einwirkungen beansprucht werden kann wie in einer\nreinen Wohnzone.\n\nDas bedeutet nun allerdings nicht, dass gewerbliche Tätigkeiten zeitlich unbeschränkt zulässig sind; dies ergibt sich\nschon aus dem Wortlaut von Art. 49 BNO. Das Warmlaufenlassen von Lastwagenmotoren ist zumindest vor einem\nbestimmten Zeitpunkt auch in einer Zone mit gemischter Nutzung nicht tolerierbar. Im Allgemeinen kann man davon\nausgehen, dass Gewerbebetriebe vor 06.00 Uhr keinerlei Lärm verursachen, auch nicht durch Zu- oder\nWegfahrtsverkehr. In verschiedenen Entscheiden wurde diese Grenze gerade auch im Zusammenhang mit\nTransportbetrieben gewahrt (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE III/100] vom 11. Dezember 1984 i.S. A.). Es\nerscheint deshalb als angemessen, das Warmlaufenlassen vor 06.00 Uhr zu untersagen. Dies ist für die T. SA umso eher\nzumutbar, als nach den Aussagen des Depotleiters der betreffende Lastwagen in der Regel nach diesem Zeitpunkt\nwegfährt. Muss die Wegfahrt ausnahmsweise früher erfolgen, so ist das Fahrzeug ausserhalb des Betriebsareals an\neinem Ort zu stationieren, wo sich der Frühstart nicht störend auswirkt.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 23.10.2000 in Sachen E. AG.\n"}