Im Gegensatz zum Fall, den das Bundesgericht zu entscheiden hatte, handelt es sich hier nicht um ein neuzeitliches Gebäude, sondern um eine historische Baute, der eine besondere Schutzwürdigkeit zukommt und die nach kommunalem Recht geschützt ist (§ 2 sowie § 5 Abs. 1 und 7 Altstadtreglement). Auch wenn die Beschwerdeführenden beim letzten Umbau drei Lukarnen angebracht und dabei gemäss den Darlegungen der Denkmalpflege nicht vorbildlich auf die Einhaltung der Proportionen von Dachfläche und Dachaufbauten geachtet haben, ist die Schutzwürdigkeit des historischen Gebäudes nach wie vor gegeben.