{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2021-05-17", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Holz-Fensterl-den-an_2021-05-17.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2021-05-17-holzfensterlaeden.pdf", "Checksum": "04434fc93e561570ac8105f8c6e86e26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Holz-Fensterläden an geschützten historischen Gebäuden"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.05.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.05.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.05.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bedeutung des ISOS bei Nicht-Bundesaufgaben (E. 3.1). - Für kommunal geschützte historische Gebäude in der Altstadt kann der Gemeinderat Alu-Fensterläden verbieten, wenn das kommunale Recht ausdrücklich Holz-Fensterläden verlangt."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:12", "Checksum": "dd7c55306f8e5f6c2e40cee932945919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.05.2021\nRegeste:\nBedeutung des ISOS bei Nicht-Bundesaufgaben (E. 3.1). - Für kommunal geschützte historische Gebäude in der Altstadt kann der Gemeinderat Alu-Fensterläden verbieten, wenn das kommunale Recht ausdrücklich Holz-Fensterläden verlangt.\n\nHolz-Fensterläden an geschützten historischen Gebäuden\n– Bedeutung des ISOS bei Nicht-Bundesaufgaben (E. 3.1).\n– Für kommunal geschützte historische Gebäude in der Altstadt kann der Gemeinderat Alu-\nFensterläden verbieten, wenn das kommunale Recht ausdrücklich Holz-Fensterläden verlangt.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 17. Mai 2021\n(EBVU 20.317)\n\nAus den Erwägungen\n\n3. ISOS, Altstadtreglement und Gemeindeautonomie\n\n3.1\n\nDie Altstadt von X. ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Objekt von\nnationaler Bedeutung aufgenommen. Sie ist darin als Gebiet mit \"ursprünglicher Substanz\" (Aufnahmekategorie A) bezeichnet und dem höchsten Erhaltungsziel \"Erhalten der Substanz\" (Erhaltungsziel\nA) zugeordnet (http://www.map.geo.admin.ch > Karte: \"Bundesinventar ISOS\"; siehe auch Anhang\nzur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 [VISOS; SR 451.12]).\n\nDas ISOS gilt lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben – wie im vorliegenden Fall – wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet (Art. 2 und 3 NHG; Art. 78 Abs. 1 BV).\nAuch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben sind Bundesinventare wie das\nISOS indessen von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der\nAnwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass im\nEinzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen\nsind (BGer 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017, E. 3.1).\n\n3.2\n\nDie Bauparzelle 10 liegt in der Altstadtzone A, in der sich etliche denkmalgeschützte Kulturobjekte\nbefinden. Detaillierte Ausführungsbestimmungen zum Bauen in der Altstadt sind im Reglement des\nEinwohnerrats für das Bauen in der Altstadt (Altstadtreglement) festgehalten (§ 12 BNO). Dieses bestimmt, dass in der Altstadt \"insbesondere geschichtlich und architektonisch wertvolle Bauten, Gebäudegruppen, Plätze, Höfe, Fassaden und Dachflächen zu schützen\" sind (§ 2 Altstadtreglement).\nDie historische Bausubstanz ist zu erhalten. Die Veränderung oder Entfernung historisch und künstlerisch wertvoller Gebäudeteile ist in der Regel nicht gestattet (§ 5 Abs. 1 und Abs. 7 Altstadtreglement). In Bezug auf die Gestaltung von Fenstern legt § 6 Altstadtreglement Folgendes fest:\n3 Die Fenster sind in der Regel in Holz auszuführen. …\n\n4 Holzfensterläden bilden die Regel.\n\nBei der Auslegung kommunaler Bestimmungen kommt dem Stadtrat ein relativ erheblicher Beurtei-\nlungs- und Ermessensspielraum und damit Autonomie zu. Die Rechtsmittelinstanzen sind gehalten,\ndas Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Nur wenn er den ihm zuzugestehenden Handlungsspielraum bei der Auslegung der fraglichen Bestimmungen in unvertretbarer\nWeise ausgeübt hat, darf die Beschwerdeinstanz in seine Ermessensausübung eingreifen (§ 106\nAbs. 1 KV; AGVE 2015, S. 174).\n4. Beurteilung\n\n4.1\n\nDas Bundesgericht hatte in einem Fall von 2017, der den Kanton Graubünden betraf, ebenfalls die\nZulässigkeit des Ersatzes von Holz- durch Aluminiumfensterläden zu beurteilen. Die Denkmalpflege\ndes Kantons Graubünden hatte damals die Haltung vertreten, dass Holzfensterläden gegenüber Aluminiumfensterläden zu favorisieren seien, und zwar gerade weil sie der Verwitterung unterlägen und\nsich damit in ihrem Erscheinungsbild wandeln würden. Holz sei das historische Baumaterial, welches\nzur Authentizität des in Frage stehenden Gebäudes und damit des Stadtteils beitrage (BGer\n1C_578/2016 vom 28. Juni 2017, E. 4.2). Das Bundesgericht hingegen argumentierte wie folgt (erwähnter BGer, E. 4.6 f.):\n\n"}