Auf der andern Seite ist der mit den Sichtzonen verbundene Eigentumseingriff in die anstossenden Nachbargrundstücke nicht gravierend. Insgesamt wiegen die Interessen an den Sichtzonen damit höher als das Interesse der Beschwerdeführer 2 und 4 daran, dass ihre Grundstücke von den Sichtzonen nicht betroffen werden. Der Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Anstösser erweist sich damit als zumutbar. Stichwörter: Erschliessungsplan, Hauszufahrt, Sichtzone 8 von 8