Wie dargelegt sind Grundstücke zu erschliessen (siehe Erw. 3.1.2). Die (private) Erschliessung dient deshalb nicht nur privaten Interessen, sondern auch dem öffentlichen Interesse, dass die in der Bauzone gelegenen Grundstücke zonenkonform genutzt bzw. überbaut werden können. Zudem liegt das öffentliche Interesse an den Sichtzonen primär nicht im Zweck der privaten Erschliessungsstrasse begründet, sondern in der Verkehrssicherheit (vgl. bereits Erw. 4.3.2). Das Interesse an verkehrssicheren Ausfahrten/Einmündungen ist als hoch einzustufen. Auf der andern Seite ist der mit den Sichtzonen verbundene Eigentumseingriff in die anstossenden Nachbargrundstücke nicht gravierend.