Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Auch bei diesen Varianten wären im Übrigen Zufahrten ab dem T.-strasse bzw. der C.-weg mit entsprechenden Sichtzonen erforderlich. Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend fest, dass eine Erschliessungsstrasse entlang des südlichen Parzellenrands (Entlang zur Parzelle Nr. 2248) aus verkehrstechnischer Sicht ungünstiger (die Ausfahrten erfolgten in Strassenkreuzungen) und auch nicht zweckmässiger und landsparender