Dennoch ist zu prüfen, ob die Ausfahrten nicht so erstellt werden könnten, dass die Sichtzonen ganz auf die Parzellen der Bauherrschaft zu liegen kommen. Eine Erschliessungsstrasse mit Ausfahrten in der Mitte der Parzellen Nrn. 2072 und 2545 erscheint jedoch von vornherein keine valable Alternative, zumal so die Grundstücke in der Mitte durchschnitten und nicht mehr sinnvoll, d.h. zweckmässig, wirtschaftlich und landsparend, überbaut werden könnten. Zu Recht verwarf die Vorinstanz auch die Varianten mit zwei Stichstrassen oder zentralen Tiefgaragen/Abstellplätzen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.