nur in Verbindung mit einem Beseitigungsrevers erteilt werden könnte (vgl. Abs. 2). Der Einwand der Vorinstanz, wonach der Strassenabstandsbereich grundsätzlich nicht beansprucht werden dürfe, ist durchaus zutreffend. Dass in den von den Sichtzonen betroffenen Bereichen bewilligte und erstellte Kleinbauten beständen, die entfernt werden müssten, ist mit der Vorinstanz zudem nicht ersichtlich. Der Eigentumseingriff erscheint insofern nicht gravierend, weshalb grundsätzlich auch keine besonders hohen Anforderungen an die Eingriffsinteressen bestehen.