a BauG) liegen und daher höchstens für Einfriedigungen oder Stützmauern genutzt werden könnten, welche jedoch (abgesehen von Einfriedigungen in Form von Gehölzen bis 1.30 m Höhe) gegenüber der Strasse ebenfalls einen Mindestabstand von 60 cm einhalten müssten (vgl. § 111 Abs. 1 BauG sowie § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde H. vom 10. Juni 2010 / 22. September 2010 [BNO]). Der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 67a BauG ist zudem nicht stichhaltig, da es sich hierbei um eine Ausnahmebewilligung handelt, deren Voraussetzungen (Abs. 1) erst erfüllt sein müssten und die ohnehin