2074 und 2067) nur unwesentlich, da die auf den fraglichen Grundstücken betroffenen Landstreifen (von jeweils einigen Quadratmetern) vollumfänglich innerhalb des ordentlichen Strassenabstands (von 4 m, vgl. § 111 Abs. 1 lit. a BauG) liegen und daher höchstens für Einfriedigungen oder Stützmauern genutzt werden könnten, welche jedoch (abgesehen von Einfriedigungen in Form von Gehölzen bis 1.30 m Höhe) gegenüber der Strasse ebenfalls einen Mindestabstand von 60 cm einhalten müssten (vgl. § 111 Abs. 1 BauG sowie § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde H. vom 10. Juni 2010 / 22. September 2010 [BNO]).