Die umstrittenen Sichtzonen beeinträchtigen die betroffenen Nachbargrundstücke (Parzellen Nrn. 2074 und 2067) nur unwesentlich, da die auf den fraglichen Grundstücken betroffenen Landstreifen (von jeweils einigen Quadratmetern) vollumfänglich innerhalb des ordentlichen Strassenabstands (von 4 m, vgl. § 111 Abs. 1 lit.