die betroffenen Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2006 [1P.431/2005], Erw. 5.2). Dabei stehen nicht einfach "öffentliche" und "private" Interessen gegenüber, da die Erhaltung einer möglichst freiheitlichen Eigentumsordnung als Voraussetzung für die individuelle Lebensgestaltung und ein marktwirtschaftlich orientiertes Wirtschaftssystem ebenfalls ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Dementsprechend sind jeweils alle im konkreten Fall bestehenden Interessen nach den gleichen Gesichtspunkten zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2356; vgl. auch AGVE 1991, S. 316 ff.).