Bleibt zu prüfen, ob die Anordnung von Sichtzonen für die betroffenen Grundeigentümer bzw. Nachbarn zumutbar ist. Unter dem Kriterium der Zumutbarkeit gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen (BGE 140 I 374). Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. den zu seiner Erreichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen; die betroffenen Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2006 [1P.431/2005], Erw.