Die Anordnung der Sichtzonen erscheint ohne weiteres geeignet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Sichtzonen sind zudem erforderlich, um den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen. Mildere Massnahmen, um den für die Verkehrssicherheit notwendigen sichtfreien Raum bei den projektierten Einmündungen zu gewährleisten, sind nicht ersichtlich.