Eingriffe in die Eigentumsgarantie müssen verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation vorliegen (BGE 139 I 187; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2352 ff.). Auch bei Anordnung einer Sichtzone (Anpassung oder 6 von 8 Beseitigung sichtbehindernder Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedigungen und weiterer Vorrichtungen) ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. 4.3.3.2.