Die Sorge für die notwendige Sicht und das Vermeiden ihrer Behinderung gehört zu den wesentlichen Aufgaben, welche sich aus der Strassenbaupflicht ergeben (ZIM- MERLIN, a.a.O., § 71 N 1; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11). Dass die einmündende Strasse privat ist, ändert am öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit im Übrigen nichts. Durch die Anordnung von Sichtzonen soll einerseits eine Gefährdung des Verkehrsflusses auf der übergeordneten Strasse durch einmündende Fahrzeuge verhindert werden; anderseits dient eine Sichtzone auch dem Schutz der einmündenden Fahrzeuge durch den Verkehr auf dem übergeordneten Strassenzug.