Erforderlich ist sodann ein ausreichendes öffentliches Interesse. Aufgrund der Akten und Planunterlagen steht fest, dass bei den geplanten Ausfahrten in die T.-strasse und den C.-weg die Sichtverhältnisse ohne Anordnung von Sichtzonen ungenügend wären. Mit den Sichtzonen kann die Freihaltung der erforderlichen Sicht gewährleistet werden; sie dienen der Verkehrssicherheit, weshalb an deren Anordnung ein öffentlichen Interesse besteht (vgl. ZIMMERLIN, a.a.O., § 71 N 1, § 73 N 2; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 4). Die Sorge für die notwendige Sicht und das Vermeiden ihrer Behinderung gehört zu den wesentlichen Aufgaben, welche sich aus der Strassenbaupflicht ergeben (ZIM- MERLIN, a.a.