Streitbetroffen sind vorliegend Sichtwinkel an der T.-strasse und am C.-weg, mithin an Gemeindestrassen. § 110 Abs. 3 BauG ist auf Gemeindestrassen anwendbar. Nicht massgeblich ist demgegenüber die Qualifikation der einmündenden Erschliessung. § 110 Abs. 3 BauG findet sowohl bei einmündenden Gemeindestrassen, Privatstrassen wie auch blossen Zufahrten Anwendung (vgl. AGVE 1991, S. 316 ff., namentlich S. 317). Der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach § 110 Abs. 3 BauG i.V.m. § 42 BauV für die vorliegend einmündende private Erschliessungsstrasse nicht zur Anwendung komme, kann demgemäss nicht gefolgt werden.