Konkretisiert wird § 110 Abs. 3 BauG in § 42 BauV, welche Bestimmung als Richtlinie für die Beurteilung von Sichtzonen das "Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten" des BVU vom 1. März 2011 als massgebend erklärt (Abs. 1). In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (Abs. 2).